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Aktuelles / April 2017


Gemeinnützigkeit: Vereinsstatuten und Vereinsleben müssen übereinstimmen!

Sollten im Zuge einer Prüfung Mängel festgestellt werden, so droht gemeinnützigen Vereinen der Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen.

Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können unter bestimmten Voraussetzungen zahlreiche abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen. Diese Begünstigungen liegen unter anderem darin, dass bei Umsätzen aus kleinen Vereinsfesten keine Umsatzsteuer abzuführen ist (gleichzeitig steht auch kein Vorsteuerabzug zu) oder Gewinne im Zusammenhang mit kleinen Vereinsfesten von der Körperschaftsteuer befreit sind, wenn sie in Summe € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen.

Neben dem Vorliegen der begünstigten Zwecke, müssen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen zudem 
folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
-) ausschließliche und unmittelbare Förderung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke,
-) vollständige Verankerung dieser Grundsätze in den Statuten des Vereins und
-) Einhaltung dieser Grundsätze im Zuge der tatsächlichen Geschäftsführung.

Zu beachten ist, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Fehlt  nur eine davon, liegt kein steuerbegünstigter Verein vor.

Unklare Formulierungen vermeiden
1. unklare bzw. unbestimmte Formulierungen hinsichtlich des begünstigten Zwecks vermieden werden,
2. ein Gewinnausschluss zwingend vorgesehen ist,
3. im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des begünstigten Vereinszwecks das Vermögen zwingend für begünstigte Zwecke verwendet wird
4. und keine Vermischung von Zweck und Mittel zur Erreichung des Zwecks erfolgt.

Gemeinnütziger Zweck eines Vereins kann etwa die Förderung des Fußballsports sein, nicht aber die Führung einer Vereinskantine. Diese kann lediglich ein Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks darstellen. Darüber hinaus ist es wesentlich, dass die tatsächliche Geschäftsführung den in den Statuten verankerten begünstigten Zwecken entspricht. Die Statuten müssen somit „gelebt“ werden

Prüfung durch die Abgabenbehörden jederzeit möglich!

Aus der Beratungspraxis kann berichtet werden, dass Vereine vermehrt hinsichtlich der Voraussetzungen für Abgabenbefreiungen bzw. Begünstigungen überprüft werden. Neben einer Überprüfung der Statuten kann dabei auch die Übersteinstimmung der Vereinsstatuten mit der tatsächlichen Geschäftsführung etwa anhand von Rechnungsabschlüssen, Tätigkeitsberichten und Sitzungsprotokollen näher beleuchtet werden.
Sollten im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung Mängel festgestellt werden, so droht abhängig vom Ausmaß des jeweiligen Mangels unter Umständen der gänzliche Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen. Es empfiehlt sich daher auf die Einhaltung der satzungsmäßig verankerten begünstigten Zwecke auch im Rahmen der tatsächlichen Vereinsführung zu achten!