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Aktuelles / Dezember 2023


Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbständige


Selbständige können eine sogenannte Arbeitsplatzpauschale geltend machen. Dadurch können die betrieblichen Komponenten von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt werden.

Das Pauschale stellt eine Vereinfachung dar, damit nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden muss bzw. ist zB ein räumlich gesondertes Arbeitszimmer – anders als bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten- keine Anwendungsvoraussetzung.

Allgemeine Voraussetzung für das Pauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit des Selbständigen zur Verfügung steht.

Es wird zwischen einem großen und einem kleinen Arbeitsplatzpauschale unterschieden:

Das große Pauschale in Höhe von 1.200 EUR pro Jahr steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (zB Dienstverhältnis) von mehr als 11.000 EUR erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.

Das kleine Pauschale in Höhe von 300 EUR pro Jahr steht zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als 11.000 EUR betragen, zusätzlich sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar ebenfalls i.H.v. 300 EUR pro Jahr abzugsfähig.

Seit 2022 können Selbständige 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch betriebliche verwendet wird.

Die Pauschalbeträge für den Arbeitsplatz und die Netzkarte können auch bei der Betriebsausgaben- und Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.